Es gibt verschiedene Gründe, durch die die Teilnahme eines Kindes am Unterricht nicht möglich ist. Im Folgenden erfahren Sie welche Gründe Absenzen vom Unterricht rechtfertigen können, und was Sie als Eltern diesbezüglich beachten müssen.

Verhinderung

Die Schulordnung sieht folgende Regelungen vor:

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen (§ 20 (Abs. 1 und 2) BaySchO).

Wir bitten Sie als Erziehungsberechtigte in einem solchen Fall im Sekretariat (Tel. 09841‐4014090) zwischen 7.00 Uhr und 7.25 Uhr anzurufen und die Erkrankung Ihres Kindes zu melden. Wenn Ihr Kind nicht zum Unterricht erscheint und nicht entschuldigt ist, sind wir zum Schutz Ihres Kindes verpflichtet, Sie als Erziehungsberechtigte sofort nach Unterrichtsbeginn davon in Kenntnis zu setzen. Bitte hinterlassen Sie im Sekretariat eine Telefonnummer, unter der Sie bei solchen (Not‐)Fällen erreichbar sind.

Bei länger andauernder Erkrankung bitten wir darum, uns erneut zu informieren.

Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat. (§20 (2) BaySchO)

Befreiung

Sollte aus gesundheitlichen Gründen eine Befreiung während des Unterrichts erforderlich werden, so kommt die Schülerin oder der Schüler in das Sekretariat. Wenn es möglich ist, wird sie oder er durch das Direktorat befreit und nach Absprache nötigenfalls von den Eltern abgeholt.

Beurlaubung

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden (§ 20 Abs. 3 BaySchO (3)).

Die Anträge müssen von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülern bei der Schule rechtzeitig schriftlich eingereicht werden. Dies betrifft vorhersehbare Abwesenheit vom Unterricht bzw. von einer schulischen Veranstaltung, z.B. Arzttermine. Wir bitten darum, bei der Festlegung von Terminen für Arztbesuche, Führerscheinprüfungen, Vorstellungsgespräche etc. Tage ohne Schulaufgaben zu wählen und darauf zu achten, dass möglichst wenig Unterricht ausfällt.

Für die letzten Schultage vor Ferien und die ersten Schultage nach Ferien kann in der Regel keine Beurlaubung ausgesprochen werden. Wir bitten Sie deswegen besonders darum, bei der Urlaubsplanung sorgfältig auf die Ferientermine zu achten und den Reiseveranstaltern gegenüber Terminverschiebungen auszuschließen.

Erkrankungen

Sollte Ihr Kind regelmäßig Medikamente einnehmen müssen, auf bestimmte Reize allergische Reaktionen zeigen oder in seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit so eingeschränkt sein, dass bei Fahrten und Wandertagen darauf besonders Rücksicht genommen werden muss, so bitten wir Sie, den Klassenleiter darüber zu informieren.